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Fassungsvergleich zu Antikriegspakt, Beitritt Österreichs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Antikriegspakt, Beitritt Österreichs 1
Art. 2neu
in Kraft ab 24.07.1929 · idF BGBl. Nr. 268/1929 Art. 2↗RIS↗
Artikel II. Die Hohen Vertragschließenden Teile anerkennen, daß die Regelung aller Streitigkeiten oder Konflikte, welcher Art und welchen Ursprungs sie auch sein mögen, die zwischen ihnen entstehen sollten, nie anders als durch friedliche Mittel angestrebt werden darf.