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Fassungsvergleich zu UNO-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 2↗RIS↗
Kapitel I.
Organisation des Gerichtshofes.
Artikel 2.
Der Gerichtshof besteht aus unabhängigen Richtern, die ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit aus dem Kreis von Personen gewählt werden, welche die höchste Achtung in sittlicher Hinsicht genießen, die zur Ausübung des höchsten richterlichen Amtes in ihrem Lande erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf auf dem Gebiete des Völkerrechts sind.
Schlagworte
Mitgliedschaft, Unabhängigkeit, Rechtswissenschaftler, Jurist