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Fassungsvergleich zu Übereinkommen betreffend die Sklaverei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen betreffend die Sklaverei 1
Art. 2neu
in Kraft ab 17.07.1954 · idF BGBl. Nr. 183/1956 Art. 2↗RIS↗
ARTIKEL II
1. Das vorliegende Protokoll steht zur Unterzeichnung oder Annahme durch jeden Vertragspartner des Übereinkommens offen, welchem der Generalsekretär zu diesem Behufe eine Kopie des Protokolls zugemittelt hat.
2. Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden durch
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Annahme;
b) Unterzeichnung mit Vorbehalt der Annahme, gefolgt durch Annahme;
c) Annahme.
3. Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.