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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 09.05.1957 · idF BGBl. Nr. 127/1957 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
a) Die Bestimmungen des Teiles IV des Abkommens finden auf die Vertreter, die an den Sitzungen der Ministerstellvertreter teilnehmen, Anwendung.
b) Die Bestimmungen des Teiles IV des Abkommens finden Anwendung auf die Vertreter (mit Ausnahme der Vertreter der Beratenden Versammlung), die an Konferenzen teilnehmen, die vom Europarat einberufen werden und außerhalb der Tagungen des Ministerkomitees und der Ministerstellvertreter stattfinden; die Vertreter, die an diesen Konferenzen teilnehmen, können sich jedoch bei einer Verhaftung oder gerichtlichen Verfolgung nicht auf diese Immunität berufen, wenn sie auf frischer Tat betreten werden.