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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 13.11.1958 · idF BGBl. Nr. 13/1959 Art. 2↗RIS↗
ARTIKEL 2
1. Die Reisen der Mitglieder der Kommission zum und vom Konferenzort der Kommission dürfen durch keinerlei Verwaltungs- oder andere Beschränkungen behindert werden.
2. Den Mitgliedern der Kommission werden hinsichtlich der Zoll- und Devisenkontrolle gewährt:
a) von ihrer eigenen Regierung die gleichen Erleichterungen, die den hohen Beamten, die sich in vorübergehender amtlicher Mission ins Ausland begeben, gewährt werden;
b) von den Regierungen der anderen Mitglieder die gleichen Erleichterungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden.