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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR 1
Art. 2neu
in Kraft ab 19.01.1960 · idF BGBl. Nr. 21/1960 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2.
Vor der Ernennung eines Konsuls ersucht der interessierte Vertragschließende Teil auf diplomatischem Weg um die Zustimmung des anderen Vertragschließenden Teiles zu dieser Ernennung.