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Fassungsvergleich zu Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über internationale Ausstellungen (P2) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 10.11.1967 · idF BGBl. Nr. 131/1968 Art. 2↗RIS↗
ARTIKEL 2
1. Das vorliegende Protokoll liegt für die Mitgliedsregierungen des Abkommens in Paris vom 1. Jänner 1966 bis einschließlich 31. Dezember 1966 zur Unterzeichnung auf. Diese Regierungen können Mitglieder des vorliegenden Protokolls werden:
a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung;
b) nach Unterzeichnung durch Notifikation an die Depositarregierung, daß ihre jeweiligen verfassungsmäßigen Formalitäten erfüllt sind;
c) nach dem 31. Dezember 1966 durch Beitritt.
2. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden werden im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.