Änderungen zwischen den Fassungen
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
1§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
KAPITEL I. KONSULARISCHE BEZIEHUNGEN IM ALLGEMEINEN
ABSCHNITT I. AUFNAHME UND PFLEGE KONSULARISCHER BEZIEHUNGEN
Artikel 2
Aufnahme konsularischer Beziehungen