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Fassungsvergleich zu Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten 1
Art. 2neu
in Kraft ab 12.07.1969 · idF BGBl. Nr. 318/1969 Art. 2↗RIS↗
KAPITEL I. KONSULARISCHE BEZIEHUNGEN IM ALLGEMEINEN
ABSCHNITT I. AUFNAHME UND PFLEGE KONSULARISCHER BEZIEHUNGEN
Artikel 2
Aufnahme konsularischer Beziehungen
(1) Die Aufnahme konsularischer Beziehungen zwischen Staaten erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen.
(2) Die Zustimmung zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen zwei Staaten schließt, sofern keine gegenteilige Feststellung getroffen wird, die Zustimmung zur Aufnahme konsularischer Beziehungen ein.
(3) Der Abbruch diplomatischer Beziehungen hat nicht ohne weiteres den Abbruch konsularischer Beziehungen zur Folge.