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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - Entsendung österreichischer Entwicklungshelfer (Sambia)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - Entsendung österreichischer Entwicklungshelfer (Sambia) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 22.07.1972 · idF BGBl. Nr. 369/1972 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
(1) Die Regierung von Sambia gewährt den Entwicklungshelfern jede für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Hilfe und trägt für den vollen Schutz ihrer Person und ihres Eigentums Sorge.
(2) Die von der gemäß Artikel 1, Absatz 4 notifizierten österreichischen Organisation für die nach Sambia entsandten Entwicklungshelfer ausgestellten Legitimationen werden von der Regierung von Sambia anerkannt.