Rechtstracker.at
Norm
Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
Fassungen
Art. 2 Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
BGBl
Art. 2 Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
Judikatur
Art. 2 Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
Art. 2 Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
Fassungsvergleich zu
Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
×
alle §§
Art. 2
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 2
neu
in Kraft ab 20.07.1974 · idF
BGBl. Nr. 396/1974
Art. 2↗
RIS↗
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.