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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudie über Eisen- und Stahlwerk (Malaysia)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudie über Eisen- und Stahlwerk (Malaysia) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 10.09.1976 · idF BGBl. Nr. 481/1976 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die österreichische Seite gewährt zur Finanzierung der Zweckmäßigkeitsstudie gemäß Artikel 1 und für damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen aus österreichischen Mitteln eine Zuwendung von öS 4 Millionen sowie ein Darlehen in Höhe von öS 18,5 Millionen.