Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
ARTIKEL 2
Errichtung von Konsulaten
(1) Jede Vertragspartei kann auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit deren Zustimmung Konsulate errichten.
(2) Sitz, Rang und Konsularbezirk der Konsulate werden im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bestimmt.