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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 526/1980 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. d des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht,
a) Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;
b) Sichtvermerke für Einreise, Ein- und Rückreise sowie Durchreise für Personen auszustellen, die beabsichtigen, in den Entsendestaat einzureisen, aus ihm zurückzureisen oder durch ihn durchzureisen.
Anmerkung
Siehe auch Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422/1969.
Schlagworte
Reisepaß, Visum