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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Spezialmissionen (Fakultativprotokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Spezialmissionen (Fakultativprotokoll) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 380/1985 Art. 2↗RIS↗
Artikel II
Binnen zwei Monaten, nachdem eine Partei der anderen notifiziert hat, daß nach ihrer Auffassung eine Streitigkeit vorliegt, können die Parteien übereinkommen, diese nicht dem Internationalen Gerichtshof, sondern einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Nach Ablauf der genannten Frist kann jede der Parteien die Streitigkeit im Klageweg dem Gerichtshof schriftlich unterbreiten.