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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.03.1986 · idF BGBl. Nr. 127/1986 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Zur Erreichung des Zieles gem. Artikel 1 wird die österreichische Bundesregierung der Regierung der Republik Nikaragua technische Hilfe gewähren, die bestehen kann in:
1. Einsatz österreichischer Fachkräfte im Einklang mit den Bedürfnissen der Republik Nikaragua;
2. fachlicher Ausbildung von nikaraguanischen Staatsbürgern in Österreich oder in Nikaragua;
3. Bereitstellung von Sachgütern, die zur Durchführung von Projekten erforderlich sind;
4. nicht rückzahlbarer Finanzierung für die lokale Anschaffung von Materialien, die zur Durchführung von Projekten erforderlich sind.