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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 14.01.1996 · idF BGBl. Nr. 127/1996 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Vergleichskomissionen und Schiedsgerichte
(1) Das Vergleichsverfahren wird von einer Vergleichskommission durchgeführt, die für jede einzelne Streitigkeit gebildet wird. Die Kommission setzt sich aus Schlichtern zusammen, die anhand einer gemäß Artikel 3 erstellten Liste bestellt werden.
(2) Das Schiedsverfahren wird von einem Schiedsgericht durchgeführt, das für jede einzelne Streitigkeit gebildet wird. Das Gericht setzt sich aus Schiedsrichtern zusammen, die anhand einer gemäß Artikel 4 erstellten Liste bestellt werden.
(3) Die Gesamtheit der Schlichter und Schiedsrichter bildet den Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der KSZE, im folgenden „Gerichtshof“ genannt.