Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck „Richter“ sowohl die nach Art. 22 der Konvention gewählten Richter als auch jeden nach Art. 27 Abs. 2 der Konvention von einem beteiligten Staat bestellten Richter ad hoc.