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Fassungsvergleich zu Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.11.1998 · idF BGBl. III Nr. 140/1998 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck „Richter“ sowohl die nach Art. 22 der Konvention gewählten Richter als auch jeden nach Art. 27 Abs. 2 der Konvention von einem beteiligten Staat bestellten Richter ad hoc.