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Fassungsvergleich zu Österreichischer Stabilitätspakt (Bund – Länder – Gemeinden)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Österreichischer Stabilitätspakt (Bund – Länder – Gemeinden) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.07.1999 · idF BGBl. I Nr. 101/1999 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung sicherzustellen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlußfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge an den mittelfristigen Vorgaben zu orientieren.