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Norm
Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen
Fassungen
Art. 2 Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen
BGBl
Art. 2 Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen
Judikatur
Art. 2 Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 2
neu
in Kraft ab 01.05.1888 · idF
RGBl. Nr. 41/1888
Art. 2↗
RIS↗
Artikel II.
Die Regierung hat im Wege der Verordnung diejenigen Staaten zu bezeichnen, welche als dem Übereinkommen vom 14. März 1884 beigetreten anzusehen sind. (Artikel I.)