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Fassungsvergleich zu Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.05.1888 · idF RGBl. Nr. 41/1888 Art. 2↗RIS↗
Artikel II.
Die Regierung hat im Wege der Verordnung diejenigen Staaten zu bezeichnen, welche als dem Übereinkommen vom 14. März 1884 beigetreten anzusehen sind. (Artikel I.)