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Fassungsvergleich zu Beglaubigungsvertrag (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beglaubigungsvertrag (Deutschland) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 14.07.1924 · idF BGBl. Nr. 139/1924 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2.
Auszüge aus den Kirchenbüchern über Taufen, Trauungen oder Todesfälle, die im Deutschen Reich unter dem Kirchensiegel erteilt werden, sowie Auszüge aus den Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, die in Österreich geführt werden und mit dem Siegel oder Stempel des Matrikenführers versehen sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung.