Änderungen zwischen den Fassungen
Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst
1§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2.
Der Urheber jedes Werkes der Literatur oder Kunst und seine Rechtsnachfolger genießen in den Vertragsstaaten die Rechte, die ihnen das Gesetz des Landes gewährt, wo das Werk zuerst veröffentlicht oder geschaffen wurde.