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Fassungsvergleich zu Konsularkonvention (Estland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularkonvention (Estland) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 28.07.1929 · idF BGBl. Nr. 266/1929 Art. 2↗RIS↗
Artikel II. Überall, wo in dem gegenwärtigen Übereinkommen von “Konsuln” die Rede ist, sind darunter Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln zu verstehen; desgleichen sind unter der Bezeichnung “Konsulate” Generalkonsulate, Konsulate und Vizekonsulate zu verstehen.