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Fassungsvergleich zu Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1934 · idF BGBl. Nr. 289/1932 Art. 2↗RIS↗
Artikel II.
Das Einheitliche Wechselgesetz findet in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile keine Anwendung auf Wechsel, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.