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Fassungsvergleich zu Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege××

Änderungen zwischen den Fassungen

Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege 1
Art. 2neu
in Kraft ab 13.10.1945 · idF StGBl. Nr. 188/1945 Art. 2↗RIS↗
Artikel II.
In den durch § 27 der Verordnung über das Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 27. Juli 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1050, dem Landesgericht Wien zugewiesenen Patentstreitsachen tritt an die Stelle dieses Gerichtshofes das Handelsgericht Wien. Es entscheidet in Patentstreitsachen ohne Rücksicht auf den Streitwert durch Senat.
Schlagworte
dRGBl. I S 1050/1940