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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 08.09.1991 · idF BGBl. Nr. 224/1955 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2.
(1) Treten Angehörige eines der vertragschließenden Staaten, die in einem von ihnen ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, in dem anderen vertragschließenden Staat als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen eine Sicherheitsleistung für Prozeßkosten oder ein vorschußweiser Erlag zur Deckung von Gerichtsgebühren nicht auferlegt werden.
(2) Vorschüsse für Vergütungen, die von einer Partei zu tragen sind, dürfen Angehörigen des anderen vertragschließenden Staates nur unter denselben Voraussetzungen und in demselben Ausmaße wie Inländern auferlegt werden.
Schlagworte
Prozeßkostensicherheitsleistung, aktorische Kaution, Nebenintervenient