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Fassungsvergleich zu Auslieferung von Verbrechern – Zusatzabkommen (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung von Verbrechern – Zusatzabkommen (Belgien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.04.1960 · idF BGBl. Nr. 56/1960 Art. 2↗RIS↗
Artikel II.
Dieses Abkommen wird ratifiziert; es tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und hat bezüglich Österreich und des belgischen Mutterlandes dieselbe Dauer wie der Vertrag vom 12. Jänner 1881 und bezüglich Österreich einerseits und Belgisch-Kongo sowie des Gebietes von Ruanda-Urundi andererseits dieselbe Dauer wie der Vertrag vom 26. Jänner 1932.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 22. April 1959, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.