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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit 1
Art. 2neu
in Kraft ab 04.06.1964 · idF BGBl. Nr. 107/1964 Art. 2↗RIS↗
Artikel II
Schiedsfähigkeit der juristischen Personendes öffentlichen Rechts
1. In Fällen des Artikels I Absatz 1 haben die juristischen Personen, die nach dem für sie maßgebenden Recht „juristische Personen des öffentlichen Rechts“ sind, die Fähigkeit, wirksame Schiedsvereinbarungen zu schließen.
2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifizierung des Übereinkommens oder beim Beitritt erklären, daß er diese Fähigkeit in dem Ausmaße beschränkt, das in seiner Erklärung bestimmt ist.