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Fassungsvergleich zu Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung 1
Art. 2neu
in Kraft ab 25.01.1965 · idF BGBl. Nr. 19/1965 Art. 2↗RIS↗
ARTIKEL 2
1. Diese Vereinbarung liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation oder der Annahme; die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind bei dem Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
2. Vorbehaltlich des Artikels 4 tritt die Vereinbarung dreißig Tage nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
3. Für jede Unterzeichnerregierung, welche die Vereinbarung später ratifiziert oder annimmt, tritt sie vorbehaltlich des Artikels 4 dreißig Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.