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Fassungsvergleich zu Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nachlaßangelegenheiten (Ungarn) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 26.09.1967 · idF BGBl. Nr. 306/1967 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Ungarische öffentliche Notare
Die Bestimmungen der folgenden Artikel, die sich auf die Gerichte der Vertragsstaaten beziehen, sind auch auf die öffentlichen Notare der Ungarischen Volksrepublik, soweit diese mit Nachlaßsachen befaßt sind, anzuwenden.