Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
Ungarische öffentliche Notare
Die Bestimmungen der folgenden Artikel, die sich auf die Gerichte der Vertragsstaaten beziehen, sind auch auf die öffentlichen Notare der Ungarischen Volksrepublik, soweit diese mit Nachlaßsachen befaßt sind, anzuwenden.