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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.11.1969 · idF BGBl. Nr. 354/1969 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Übersetzungen sind - abgesehen vom Falle des Artikels 3 Absatz 2 des Übereinkommens - auch dann nicht erforderlich, wenn die Amtssprache des ersuchenden und die des ersuchten Gerichtes nicht die gleiche ist.