Änderungen zwischen den Fassungen
Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung
1§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
ARTIKEL 2
a) in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder
b) vor diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer anderen Vertragspartei, die ihre Aufgaben in dem Hoheitsgebiet eines Staates wahrnehmen, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.