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Fassungsvergleich zu Strafrechtsanpassungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafrechtsanpassungsgesetz 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1975 · idF BGBl. Nr. 422/1974 Art. 2↗RIS↗
Artikel II
Die Bestimmungen in Bundesgesetzen, wonach die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen sind, werden aufgehoben. Ob eine Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist, wird durch § 17 des Strafgesetzbuches bestimmt.