Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
Sprache im gegenseitigen Verkehr
Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten können sich in den in diesem Vertrag geregelten Angelegenheiten der Sprache des Vertragsstaates bedienen, dem sie angehören; angeschlossene Schriftstücke bedürfen keiner Übersetzung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.