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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 79/1974 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Sprache im gegenseitigen Verkehr
Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten können sich in den in diesem Vertrag geregelten Angelegenheiten der Sprache des Vertragsstaates bedienen, dem sie angehören; angeschlossene Schriftstücke bedürfen keiner Übersetzung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.