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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 02.10.1974 · idF BGBl. Nr. 521/1974 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Für Verfahren betreffend den Personenstand und die Handlungsfähigkeit sind die Gerichte des Staates zuständig, dessen Angehöriger eine der Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit betroffen wird, zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gewesen ist.