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Fassungsvergleich zu Haager Minderjährigenschutzübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Haager Minderjährigenschutzübereinkommen 1
Art. 2neu
in Kraft ab 11.05.1975 · idF BGBl. Nr. 446/1975 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die nach Artikel 1 zuständigen Behörden haben die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.
Dieses Recht bestimmt die Voraussetzungen für die Anordnung, die Änderung und die Beendigung dieser Maßnahmen. Es regelt auch deren Wirkungen sowohl im Verhältnis zwischen dem Minderjährigen und den Personen oder den Einrichtungen, denen er anvertraut ist, als auch im Verhältnis zu Dritten.
Anmerkung
zu Abs. 1: Mit „innerstaatlichem Recht“ sind die Sachnormen dieses Rechts gemeint; eine allfällige Rück- oder Weiterverweisung ist unbeachtlich.
Schlagworte
Sachnormverweisung, Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, Schutzmaßnahmen