Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 18.07.1976 · idF BGBl. Nr. 339/1976 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist oder wenn sie nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters, eine militärische oder eine fiskalische strafbare Handlung oder eine solche ist, die in der Zuwiderhandlung gegen Devisenvorschriften, Monopolvorschriften oder gegen Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren besteht.