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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (BRD) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.02.1977 · idF BGBl. Nr. 36/1977 Art. 2↗RIS↗
Artikel II
(zu Artikel 1 des Übereinkommens)
Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet:
1. in Angelegenheiten des Strafaufschubes, der Strafunterbrechung und der bedingten Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung;
2. in Gnadensachen;
3. in Verfahren über die Verpflichtung zur Entschädigung für unschuldig erlittene Haft oder andere Verfolgungsmaßnahmen oder ungerechtfertigte Verurteilung;
4. in gerichtlich anhängigen Verfahren wegen Zuwiderhandlungen, die nach deutschem Recht Ordnungswidrigkeiten sind.