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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Italien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 27.11.1977 · idF BGBl. Nr. 558/1977 Art. 2↗RIS↗
Artikel II
(zu Artikel 2 des Übereinkommens)
(1) Unter den Voraussetzungen des Übereinkommens und dieses Vertrages wird Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolvorschriften geleistet, die im ersuchten Staat als gerichtlich strafbare Handlungen betrachtet werden.
(2) Die nach den Vorschriften der Vertragsstaaten bestehenden Geheimhaltungspflichten in fiskalischen Angelegenheiten stehen der nach diesem Artikel zu leistenden Rechtshilfe nicht entgegen. Umstände oder Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur für die Zwecke ausgewertet werden, zu denen die Rechtshilfe erbeten wurde.