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Fassungsvergleich zu EPÜ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Patentübereinkommen - Anerkennungsprotokoll (EPÜ) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.05.1979 · idF BGBl. Nr. 350/1979 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Der Anmelder, der seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat hat, ist vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 vor den Gerichten dieses Vertragsstaats zu verklagen.