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Norm
Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
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Art. 2
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Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 2
neu
in Kraft ab 29.08.1980 · idF
BGBl. Nr. 313/1980
Art. 2↗
RIS↗
Artikel 2
Die mütterliche Abstammung jedes unehelichen Kindes wird allein durch die Geburt des Kindes begründet.