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Fassungsvergleich zu Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 22.06.1980 · idF BGBl. Nr. 236/1980 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens über natürliche Personen und die der Artikel 17, 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 gelten auch für juristische Personen sowie für Gebilde, die, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen, fähig sind, vor Gericht aufzutreten, vorausgesetzt, daß diese juristischen Personen oder Gebilde ihren satzungsmäßigen oder tatsächlichen Sitz auf dem Gebiet eines der beiden Staaten haben.
Anmerkung
Es wird auf die Prozessfähigkeit abgestellt; neben den juristischen Personen (auch Gebietskörperschaften) werden vor allem die Personengesellschaften des Handelsrechtes (OHG, KG), aber auch sonstige prozessfähige Gebilde – wie die Konkursmasse und der ruhende Nachlass – erfasst.