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Fassungsvergleich zu Gerichtliches Verfahren in Zivil- und Handelssachen (Tansania)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gerichtliches Verfahren in Zivil- und Handelssachen (Tansania) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 11.06.1980 · idF BGBl. Nr. 222/1980 Art. 2↗RIS↗
II ZUSTELLUNG GERICHTLICHER UND AUSSERGERICHTLICHER SCHRIFTSTÜCKE
ARTIKEL 2
Wenn gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstücke, die in dem Gebiet eines der Vertragsstaaten ausgestellt sind, auf Verlangen einer Gerichtsbehörde dieses Staates an Personen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Körperschaften in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates zugestellt werden sollen, können sie dem Empfänger, welcher Staatsangehörigkeit er auch sein mag, auf einem der in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Wege zugestellt werden.