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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 26.05.1980 · idF BGBl. Nr. 179/1980 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Ein Auskunftsersuchen über Fragen aus den in Artikel 1 angeführten Rechtsgebieten kann
a) nicht nur von einem Gericht, sondern auch von irgendeiner anderen Justizbehörde, die zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung von rechtskräftig verhängten Strafen zuständig ist, ausgehen und
b) nicht nur für ein bereits anhängiges Verfahren gestellt werden, sondern auch dann, wenn die Einleitung eines Verfahrens in Aussicht genommen ist.