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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 17.08.1980 · idF BGBl. Nr. 305/1980 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Im Sinn dieses Abkommens sind zu verstehen:
1. unter „Entscheidung“ eine im Streitverfahren oder im Außerstreitverfahren gefällte Entscheidung, wie sie auch bezeichnet sein mag, und auch wenn sie von einem Strafgericht erlassen worden ist;
2. unter „Titelgericht“ das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, deren Anerkennung oder Vollstreckung begehrt wird;
3. unter „Entscheidungsstaat“ der Staat, in dessen Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat;
4. unter „ersuchtes Gericht“ in Tunesien das Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung, in Österreich das Gericht, bei dem die Vollstreckung beantragt wird;
5. unter „ersuchter Staat“ der Staat, in dessen Gebiet die Anerkennung oder die Vollsteckung beantragt wird.