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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Polen) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.05.1980 · idF BGBl. Nr. 145/1980 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
(1) Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Vernehmung von beschuldigten Personen, von Zeugen und Sachverständigen, den Augenschein,die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die Zustellung von Schriftstücken.
(2) Rechtshilfe wird auch in Gnadensachen und in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder ungerechtfertigte Verurteilung geleistet.
(3) Rechtshilfe durch Vollstreckung von Urteilen oder anderen Entscheidungen wird nicht geleistet.