Änderungen zwischen den Fassungen
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
1§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
a) ein mit einem bedingten Aufschub des Strafausspruches verbundener gerichtlicher Schuldspruch ergangen ist;
b) ein mit Freiheitsbeschränkung verbundenes Urteil ergangen ist, das bedingt ausgesprochen oder dessen Vollstreckung ganz oder teilweise bei der Verurteilung oder später bedingt aufgeschoben worden ist.