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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 250/1980 Art. 2↗RIS↗
TITEL II
Zuständigkeit
ARTIKEL 2
(1) Für die Anwendung dieses Übereinkommens ist jeder Vertragsstaat befugt, eine strafbare Handlung, auf die das Strafrecht eines anderen Vertragsstaates Anwendung findet, nach seinem eigenen Strafrecht zu verfolgen.
(2) Die einem Vertragsstaat ausschließlich nach Absatz 1 eingeräumte Befugnis kann nur auf Grund eines von einem anderen Vertragsstaat gestellten Verfolgungsersuchens ausgeübt werden.