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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.07.1982 · idF BGBl. Nr. 239/1982 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat nimmt die folgenden Urkunden, wenn sie mit dem Datum und der Unterschrift sowie gegebenenfalls mit dem Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde eines anderen Vertragsstaats versehen sind, ohne Beglaubigung oder gleichwertige Förmlichkeit an:
1. Urkunden, die sich auf den Personenstand, die Geschäftsfähigkeit oder die familienrechtlichen Verhältnisse natürlicher Personen, auf ihre Staatsangehörigkeit, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt beziehen, gleichviel für welchen Zweck sie bestimmt sind;
2. alle anderen Urkunden, wenn sie zum Zweck der Eheschließung oder der Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgelegt werden.