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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe 1
Art. 2neu
in Kraft ab 16.03.1982 · idF BGBl. Nr. 190/1982 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
(1) Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere Übermittlungsstellen, welche die Anträge auf Verfahrenshilfe unmittelbar der nachstehend bezeichneten ausländischen Stelle übermitteln.
(2) Jede Vertragspartei bestimmt ferner eine zentrale Empfangsstelle, welche die aus einer anderen Vertragspartei kommenden Anträge auf Verfahrenshilfe entgegennimmt und das weitere veranlaßt.
Bundesstaaten und Staaten mit mehreren Rechtssystemen steht es frei, mehrere zentrale Stellen zu bestimmen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Bezirksgerichte.
Zu Abs. 2: Bundesministerium für Justiz.