Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (BR Jugoslawien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 27.04.1992 · idF BGBl. Nr. 547/1983 Art. 2↗RIS↗
Gerichtliche Entscheidungen, die einer Überwachung oder Vollstreckung unterliegen
Artikel 2
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nur, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.